Allgemeine Geschäftsbedingungen der RONO Maschinenbau GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz "AGB" genannt) gelten für alle Verträge, die den Verkauf von Maschinen, Ersatzteilen oder sonstigen Produkten (nachfolgend kurz "Ware" genannt) sowie gegebenenfalls die Montage und Inbetriebnahme der Ware und sonstige Dienstleistungen (wie z.B. Reparatur- und Wartungsdienstleistungen) durch die RONO Maschinenbau GmbH (nachfolgend kurz "RONO" genannt) zum Gegenstand haben.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als RONO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn RONO in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen von RONO mit dem Vertragspartner haben Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von RONO maßgeblich.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Telefax oder E-Mail genügt).

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote von RONO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Die Bestellung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt mit der Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung von RONO zustande, in jedem Fall jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrags bzw. Lieferung der Ware.
2.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist RONO berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 4 Kalenderwochen nach seinem Zugang bei RONO anzunehmen.

3. Preis und Zahlung

3.1. Alle Preisangaben verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben wie Steuern, Gebühren oder Zölle. Der Mindestbestellwert für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 50,- EUR.
3.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unmittelbar nach Vertragsabschluss 40% des Kaufpreises als Anzahlung fällig. Die restlichen 60% des Kaufpreises sind durch ein unverzüglich zu eröffnendes unwiderrufliches und bestätigtes Dokumentenakkreditiv zu sichern, das bei der Anzeige der Versandbereitschaft der Waren durch RONO zahlbar ist, spätestens jedoch bei der Vorlage des Konnossements. Sofern der Preis für die geschuldete Montage in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und eine Abnahme vereinbart ist, ist der Preis für die Montage in voller Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme fällig.
3.3. Bei verspäteter Zahlung ist RONO berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und der gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten. Gegen RONO laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzugs verlängert.
3.4. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-rechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Ware einschließlich der Montage durch RONO bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte (insbesondere gemäß Ziffer 8.6) des Vertragspartners jedoch unberührt.
3.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von RONO auf den Kaufpreis oder weitere Zahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist RONO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) kann RONO den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

4. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit

4.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich alle Lieferungen von RONO ab Werk (EXW Selmsdorf, gemäß Incoterms 2010). Die Verpackung der Ware, die Versicherung und der Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
4.2. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Die Ware gilt als abgenommen, wenn (a) die Lieferung erfolgt ist, (b) RONO dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt hat und den Vertragspartner zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat und (c) der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden - bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden - Mangels verweigert hat.
4.3. RONO ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Sofern Teillieferungen selbständig nutzungsfähig sind, gelten sie für die Zahlungsfälligkeit als selbständige Lieferung.
4.4. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und wird in der Auftragsbestätigung angegeben. Ihre Einhaltung durch RONO setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit RONO die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5. Sofern RONO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die RONO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird RONO den Vertragspartner unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist RONO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird RONO unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von RONO, wenn RONO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder RONO noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder RONO im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
4.6. Der Eintritt des Lieferverzugs von RONO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Nachfristsetzung durch den Vertragspartner erforderlich. Die Haftung von RONO wegen Lieferverzugs ist – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf einen Betrag von maximal 25% der hierauf entfallenden Nettovergütung begrenzt.
4.7. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist RONO berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei einer Lagerung durch RONO betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware für jeden vollendeten Kalendermonat. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RONO kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.8. Die Rechte des Vertragspartners gemäß Ziffer 9. dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von RONO – insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) – bleiben unberührt.

5. Montage, Inbetriebnahme und Dienstleistungen

5.1. Sofern RONO gemäß Auftragsbestätigung zur Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware verpflichtet ist, hat der Vertragspartner RONO während der Ausführung der Arbeiten kostenlos einen freien und ungehinderten Zugang zu seiner Betriebsstätte und seinen Anlagen zu gewähren und in angemessenem Umfang praktische Unterstützung anzubieten. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten öffentliche Genehmigungen einzuholen, die erforderlich sind, damit RONO die Arbeiten am Standort des Vertragspartners ausführen kann.
5.2. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für das eigene Personal, seine Ausrüstung, seine Anlagen und Einrichtungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass relevante Unterlagen, Zeichnungen und Betriebsanleitungen für seine eigenen Betriebsanlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner hat darüber hinaus auch für Stromversorgungsquellen und angemessene Umweltbedingungen zu sorgen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
5.3. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass das Personal von RONO die Arbeiten sofort nach Ankunft erbringen und ohne Unterbrechung beenden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die daraus entstehenden zusätzlichen Aufwendungen in angemessener Höhe dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt die Abnahme durch die Unterzeichnung des Abnahmeformulars durch RONO und den Käufer.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. RONO behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Geschäften mit dem Vertragspartner das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
6.2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat RONO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
6.3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für RONO vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von RONO stehenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwirbt RONO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis dieselben Regelungen wie für die Vorbehaltsware.
6.4. Sämtliche Forderungen gegen Dritte, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehen, tritt der Vertragspartner im Voraus an RONO insgesamt oder in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an RONO ab. RONO nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.5. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Vertragspartner neben RONO zur Einziehung der Forderungen berechtigt. RONO verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RONO nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt und RONO den Eigentumsvorhalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.7 geltend macht. Anderenfalls kann RONO verlangen, dass der Vertragspartner RONO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist RONO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
6.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RONO um mehr als 10%, wird RONO auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von RONO freigeben.
6.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RONO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist insbesondere erst nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zur Zahlung möglich, sofern die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt worden ist.

7. Zeichnungen, Kalkulationen, technische Daten und Software

7.1. RONO behält sich an allen mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung im Zusammenhang stehenden Unterlagen wie Datenblättern, Kalkulationen, Produktmustern, Software, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne die schriftliche Zustimmung von RONO an Dritte weitergegeben werden.
7.2. Soweit der Liefergegenstand auch eine dauerhafte Überlassung von Software umfasst, so erwirbt der Vertragspartner die zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung dieser Software, nicht aber das Eigentum an der gelieferten Software.

8. Mängelhaftung

8.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass der Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. So hat der Vertragspartner die Waren unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder Falschlieferungen sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung der Ware, an RONO schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel des Liefergegenstandes müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich durch den Vertragspartner gerügt werden. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als mangelfrei geliefert.
8.4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf den üblichen Verschleiß. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, unsachgemäßen Einbau in eine andere Sache oder unsachgemäßes Anbringen an eine andere Sache, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und nicht von RONO zu verantworten sind. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei nicht-reproduzierbaren Softwarefehlern sowie Mängeln, die in der von RONO dem Vertragspartner zuletzt überlassenen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Vertragspartner zumutbar ist.
8.5. Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird RONO nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. RONO ist berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. RONO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.6. Der Vertragspartner hat RONO die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. ungehinderten Zugang zu seiner Betriebsstätte und zu seinen Anlagen zu gewähren, sofern RONO die Montage der Ware durchgeführt hat. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern RONO ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8.7. Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen - einschließlich der erforderlichen Aus- und Einbaukosten - trägt RONO, sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt. Anderenfalls trägt der Vertragspartner diese Aufwendungen bzw. RONO kann die entsprechenden Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatzanspruch sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertraglich vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.8. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von RONO Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Im Fall der Selbstvornahme ist RONO unverzüglich und nach Möglichkeit bereits vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn RONO berechtigt wäre, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
8.10. Sofern RONO nach einem Weiterverkauf der Ware wegen Mängelansprüchen seines Abnehmers vom Vertragspartner in Regress genommen wird und der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), bedarf es entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB stets der auch sonst erforderlichen Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte.
8.11. Für den Anspruch auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.12. Alle Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Bei Schadens-ersatzansprüchen des Vertragspartners wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch nur die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.13. Soweit der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), verjähren Rückgriffsansprüche gem. § 445a Abs. 1 BGB innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung an den Vertragspartner. Die Verjährung tritt jedoch frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Vertragspartner die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem RONO die Sache dem Vertragspartner abgeliefert hat.

9. Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RONO bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet RONO bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RONO – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für
(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus der Höhe nach maximal auf 125% des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
9.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden RONO nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn und soweit RONO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn RONO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungs-recht des Vertragspartners (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Ausfuhrbestimmungen und vor Ort geltende Gesetze

Der Vertragspartner hat alle relevanten Ausfuhrbestimmungen sowie die am Ort der Verwendung der Ware geltenden Gesetze und anderen Bestimmungen, die für die Montage und/oder den Betrieb der Ware gelten, zu beachten und erforderliche Genehmigungen und Dokumente auf seine Kosten einzuholen.

11. Anwendbares Recht, Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsstand

11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2. Alle Streitigkeiten zwischen RONO und dem Vertragspartner werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist Lübeck.
11.3. Alternativ kann die klagende Partei auch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wählen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist in diesem Fall Lübeck. RONO ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners Klage zu erheben.
11.4. Bei Anrufen der ordentlichen Gerichte durch die klagende Partei ist die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit durch die andere Partei ausgeschlossen.
11.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von RONO in Selmsdorf Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung. Januar 2018 RONO Maschinenbau GmbH, Ringstraße 6, D-23923 Selmsdorf

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